Leistungen

Einbürgerung beantragen für Ausländer mit Einbürgerungsanspruch

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann für Sie die Beantragung einer Einbürgerung ohne Einbürgerungsanspruch in Betracht kommen.

Mit Hilfe des unter der Überschrift "Onlineantrag" aufrufbaren Quick-Checks können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf Einbürgerung überprüfen. Beim Quick-Check werden Sie auf das Onlineportal "Bayernportal" weitergeleitet.

Zuständige Stelle

Einbürgerungsbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen die Stadtverwaltung,
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie halten sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig in Deutschland auf. Ihr Aufenthalt muss auf Dauer angelegt sein.
  • Ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind geklärt.
  • Handlungsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung liegt vor.
  • Sie haben ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis.
  • Wenn Sie bei der Einbürgerung mindestens 16 Jahre alt sind: Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Dies schließt auch die Erklärung gegen verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen, zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs ein.
  • Sie finanzieren den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (zum Beispiel Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe). Der Bezug von Kindergeld steht der Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen.
  • Sie sind straffrei. Außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen, Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden.
    Nie außer Betracht bleiben Verurteilungen wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Sie erfüllen die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens oder haben durch einen entsprechenden Schulbesuch oder Schulabschluss ausreichende Deutschkenntnisse erworben.
  • Sie verfügen über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sie können dies entweder durch einen erfolgreich absolvierten Einbürgerungstest oder das Abschlusszeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule) nachweisen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bietet weitergehende Informationen zum Einbürgerungstest an. Adressen und Termine der Volkshochschulen in Baden-Württemberg, an denen Sie den Einbürgerungstest ablegen können, finden Sie auf den Seiten der Volkshochschulen.
  • Sie akzeptieren die elementaren Grundsätze der in Deutschland geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Ordnung. Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes.

Hinweis: Von diesen grundsätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, die hier nicht dargestellt werden können.

Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen,

  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Sie verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgen, unterstützen oder dies in der Vergangenheit getan haben und nicht glaubhaft machen können, dass Sie sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt haben,
  • wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen inhaltlich unrichtig sind,
  • bei bestehender Mehrehe,
  • wenn Ihr Verhalten zeigt, dass Sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachten.

Verfahrensablauf

Hinweis zum Quick-Check: Mit dem Quick-Check können Sie vorab Ihre Erfolgsaussichten auf eine Einbürgerung überprüfen. Sie müssen dazu nur einige Fragen beantworten. Beim Quick-Check handelt es sich um eine unverbindliche Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen einer Einbürgerung erfüllen. Die endgültige Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Eine Antragstellung ist online oder durch schriftlichen Antrag möglich.

Im weiteren Verfahren sind Sie zur Mitwirkung verpflichtet. Läuft derzeit ein Strafverfahren gegen Sie, wartet die Einbürgerungsbehörde dessen Abschluss ab.

Die Einbürgerungsbehörde führt die erforderlichen Ermittlungen durch. Sie beteiligt

  • das Landesamt für Verfassungsschutz
  • die Polizei
  • das Sozialamt
  • die Bundesagentur für Arbeit und
  • weitere Stellen.

Fristen

Keine

Erforderliche Unterlagen

Anträge ohne Unterlagen und Nachweise werden an Antragsteller*innen zurückgesendet!

Bitte reichen Sie keine Unterlagen in Original ein. Diese werden zum späteren Zeitpunkt angefordert.

Sie müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • aktuelles Lichtbild
  • Geburtsurkunde
    • bei deutschen Personenstandsurkunden wird eine „beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisen“ benötigt.
    • ausländische Urkunde mit deutscher Übersetzung nach ISO-Norm in Deutschland oder Urkunden nach dem CIEC-Übereinkommen
  • Heiratsurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde/rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Sorgerechtserklärung
    • Beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
    • ausländische Urkunde mit deutscher Übersetzung nach ISO-Norm in Deutschland oder Urkunden nach dem CIEC-Übereinkommen
  • Kopie des Reisepasses, Personalausweises aus dem Herkunftsland, gültiger Aufenthaltstitel
  • Der Reisepass/ Personalausweis, muss bei Antragstellung mind. noch sechs Monate gültig sein
  • bei deutsch-verheirateten Einbürgerungsbewerber*innen einen Nachweis über die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten (z.B. deutsche Ausweispapiere, Einbürgerungsurkunde)
  • Anlage 1-4
  • aktuelle Arbeitgeberbescheinigung/ Ausbildungsbescheinigung und die letzten drei Lohn- oder Gehaltsabrechnungen oder sonstige Einkommensnachweise. (Bewilligungsbescheide von der Arbeitsagentur, Sozialamt, Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, etc., Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate)
  • Nachweise der deutschen Sprachkenntnisse in Wort und Schrift (siehe Punkt 3)
  • Nachweise der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (siehe Punkt 4)
  • aktuelle Schulbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung. Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate
  • aktueller Rentenversicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung. Ausstellungsdatum nicht älter als sechs Monate
  • Nachweise über Höhe der anfallenden Mietkosten (Kopie vom Mietvertrag)
  • bei Wohneigentum eine Kopie des Grundbuchauszuges oder Kaufvertrages (gegebenenfalls eine Kopie des Zins- und Tilgungsplanes)

Bei Selbständigkeit müssen zusätzlich folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Gewerbeanmeldung
  • die letzten zwei Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes
  • eine vom Steuerberater ausgestellte Bescheinigung über das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten sechs Monate
  • eine vom Steuerberater erstellte betriebswirtschaftliche Auswertung (Gewinn-/Verlustrechnung)
  • Nachweise über eine ausreichende Krankenversicherung (Bescheinigung der Krankenkasse)
  • Nachweise über eine ausreichende, seit mind. zwei Jahren laufenden, Altersvorsorge (z.B. Rentenversicherung)

Kosten

  • pro eingebürgerter Person: EUR 255,00
  • bei miteinzubürgernden Minderjährigen ohne eigene Einkünfte: EUR 51,00

Zusätzliche Kosten und Auslagen können beispielsweise

  • für die Vorlage von Personenstandsurkunden oder
  • für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen

entstehen.

Hinweise

Keine

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • § 10 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
  • § 11 Ausschlussgründe
  • § 12a Entscheidung bei Straffälligkeit

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 43 Absatz 3 Intergrationskurs

Verordnung zu Einbürgerungstest und Einbürgerungskurs (Einbürgerungstestverordnung - EinbTestV)

Freigabevermerk

Diese Überschreibung der Leistungsbeschreibung ist ein Test. Weitere Informationen zur Einbürgerung finden Sie hier auf der Internetseite des Landratsamtes Böblingen.

Öffnungszeiten

Mo. 08:00 -13:00 Uhr
Di. 13:00 -16:00 Uhr
Mi. 07:30 - 12:00 Uhr
Do. 15:30 - 18:30 Uhr

Samstag & Sonntag geschlossen

Terminvereinbarung

Mo. 15:00 – 18:00 Uhr
(überwiegend Servicebüro)
Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
(alle Ämter)