Bürgerservice > Standesamt > Sterbefall

Sterbefall

Allgemeines

Bei einem Todesfall entstehen plötzlich Fragen über die Beurkundung des Sterbefalles und der Bestattung. Mit den nachstehenden Hinweisen können wir nicht alle Fragen beantworten. Jedoch dürfen Sie gerne telefonisch oder persönlich unsere Beratung in Anspruch nehmen. Oft werden Sie als erstes auch mit einem Bestattungsunternehmen Kontakt aufgenommen haben. Ihr beauftragter Bestatter kann Sie selbstverständlich über sämtliche mit der Bestattung zusammenhängende Fragen beraten und Ihnen auch die Formalitäten der Sterbefallanmeldung abnehmen.

Sterbefallanzeige

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt in dessen Bezirk die Person verstorben ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden. Hierbei gilt der Samstag nicht als Werktag.

Zur Anzeige eines häuslichen Sterbefalls sind verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Ist der/die Betroffene in einer Einrichtung (z.B. Krankenhaus, Altenheim) verstorben, so muss die Anstaltsverwaltung die Anzeige schriftlich beim Standesamt vornehmen. Die Angehörigen werden in der Regel von der jeweiligen Anstaltsleitung über den Sterbefall informiert und beauftragen ein Bestattungsunternehmen mit den weiteren Formalitäten. Entweder führt dieses Unternehmen die Anzeige für Sie beim Standesamt durch oder Sie können selbstverständlich auch selbst den Sterbefall beim zuständigen Standesamt anzeigen.
Ungeklärte und unnatürliche Todesfälle werden von der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Das Standesamt nimmt die Beurkundung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunden aus. Sie sind die wichtigsten Dokumente für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Fragen (z.B. Überführung, Beerdigung) sowie für die Nachlassabwicklung und die Abmeldung von Renten- und Krankenkasse.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass der den Sterbefall anzeigenden Person
  • Todesbescheinigung des Arztes Blatt A und B (nichtvertraulicher Teil) sowie Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) im grauen Umschlag 1
  • Personalausweis (EU-Staaten) oder Reisepass (Nicht-EU-Staaten) des Verstorbenen (nur bei ausländischer Staatsangehörigkeit)
  • Bei ledigen Verstorbenen eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
  • Bei verheirateten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch / Eheregister oder ersatzweise Heiratsurkunde
  • Bei geschiedenen Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe/Eheregister oder ersatzweise Heiratsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • Bei verwitweten Verstorbenen: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der letzten Ehe/Eheregister, oder Heiratsurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

Die Vorlage dieser Urkunden kann entfallen, wenn die Personenstandsregister beim Standesamt Waldenbuch selbst geführt werden. In besonderen Fällen können weitere Unterlagen bzw. Urkunden erforderlich sein (z.B. Übersetzungen). Eine pauschale Beantwortung ist deshalb nicht möglich. Bitte lassen Sie sich hierfür bei uns beraten.

Sterbeurkunden

Die Sterbeurkunden für Krankenkasse und Rentenversicherung sind gebührenfrei. Weitere Urkunden, sowie mehrsprachige Exemplare, kosten jeweils 20 €. Soll eine Sterbeurkunde nachträglich ausgestellt werden, so muss die Vollmacht einer berechtigten Person oder der Nachweis Ihres eigenen rechtlichen Interesses (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts) vorliegen.

Bestattung

Für die Bestattung einer Person ist von den Angehörigen ein Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Grundsätzlich möglich sind in Deutschland die Erd- und die Feuerbestattung einer Person.

Weitere Informationen zu unseren Friedhöfen und Gräbern in Waldenbuch erhalten Sie von der
Friedhofsverwaltung der Stadt Waldenbuch

Friedhofsamt

Frau Stefanie Böhm
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Böhm"
Marktplatz 5
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-64
Fax (0 71 57) 12 93-76
Gebäude Neues Rathaus
Raum 4

Überführung ins Ausland

Die Überführung der/des Verstorbenen zur letzten Ruhestätte kann erst nach Ausstellung einer Todesbescheinigung stattfinden. Sie wird im Regelfall von einem Bestattungsunternehmen durchgeführt, das sich um den Transport des Leichnams und um alle Formalitäten kümmert. Die Überführung eines Leichnams ist nur zulässig, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für die Bestattung vorliegen und keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind.
Wenn die Überführung innerhalb Deutschlands in ein anderes Bundesland vorgenommen werden soll, wenden Sie sich an ein Bestattungsunternehmen. Dieses kennt und erfüllt die Auflagen für eine Überführung und übernimmt die Organisation und Durchführung des Transports.
Bei der Überführung eines Verstorbenen ins Ausland müssen vielfältige nationale und internationale gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer streng beachtet und die technischen Vorbedingungen für den Transport auf dem Land-, Luft- und/oder Seeweg genau eingehalten werden. Diesbezügliche Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder sowie die Bestattungsunternehmen.

Bei Überführungen ins Ausland ist grundsätzlich ein Leichenpass (Erdbestattung) erforderlich (in mehrsprachiger Form).
Der Antrag zur Ausstellung eines mehrsprachigen Leichenpasses beim Standesamt muss persönlich gestellt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen den Leichenpass beantragen lassen.

Sterbefall im Ausland

Der Sterbefall einer Person, welche einen Wohnsitz in Waldenbuch hatte, ist dem Standesamt zusammen mit der ausländischen Sterbeurkunde evtl. mit Übersetzung und Apostille oder Legalisation von den Angehörigen anzuzeigen. Auch hier hat das Standesamt die Pflicht das örtliche Nachlassgericht zu verständigen und alle notwendigen Angaben zum Nachlass zu übersenden, das Meldeamt und weitere in Frage kommenden Behörden zu informieren.

Tot- und Fehlgeburten

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn bereits das Herz geschlagen oder die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden (Bestattungszwang). In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von mindestens 500 Gramm, wird dies als Totgeburt bezeichnet. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung muss beim Geburtsstandesamt die Geburt anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit dem Vermerk „tot geboren“ aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt und hat es ein Gewicht von weniger als 500 Gramm, wird das als Fehlgeburt bezeichnet. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, falls sorgeberechtigte Eltern dies im Einzelfall ausdrücklich wünschen, auch eine Fehlgeburt dem Standesamt gegenüber anzuzeigen, auf diese Weise dauerhaft zu dokumentieren und hierüber eine amtliche Bescheinigung zu erhalten.

Hierfür sind dem Standesamt folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Gültige Personaldokumente der Eltern
  • Beglaubigter Auszug aus dem Eheregister der Eltern (bei verheirateten Eltern) oder Geburtsurkunden der Eltern (bei nicht verheirateten Eltern)
  • Ein ärztliches Dokument, aus welchem sich die Fehlgeburt mit Angaben von Datum und Ort zweifelsfrei nachvollziehen lässt.

Im Zuge von Mehrlingsgeburten, bei denen mindestens eines der Geschwister beurkundungsfähig ist, werden alle anderen Geschwister mitbeurkundet, auch wenn diese totgeboren sind und deren Gewicht weniger als 500 Gramm beträgt.

Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.

Hinweis: Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.

Rentenangelegenheiten

Der hinterbliebene, rentenberechtigte Ehegatte bzw. die Waisen haben an ihrem jeweiligen Wohnort im Rathaus bei der Rentenstelle einen Antrag auf Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente zu stellen. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

Rente, Sozialamt

Frau Iris Berger-Schmid
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Berger-Schmid"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-22
Fax (0 71 57) 12 93-74
Gebäude Altes Rathaus
Raum 5

Zur Antragstellung sind mitzubringen:
Sämtliche Rentenbescheide, Rentenanpassungsmitteilungen, Betriebsrenten, Krankenversicherung, evtl. Geburtsurkunde eines Kindes (für Pflegeversicherung etc.), Sterbeurkunde, Personalausweis oder Reisepass, Bankverbindung (Geldinstitut, internationale Bankverbindung IBAN + BIC).

War der/die Verstorbene Rentner, so muss innerhalb von 30 Tagen ein Antrag auf Auszahlung der bisherigen Rente des/der Verstorbenen für die nächsten drei Monate (sogenanntes Sterbevierteljahr) gestellt werden. Vordrucke hierfür gibt es bei der Rentenstelle und beim Bestattungsinstitut.

Betriebsrente / Zusatzversorgung
Antrag über Arbeitgeber.

Versorgungsamt / Landratsamt
Hat der Verstorbene Bezüge vom Versorgungsamt erhalten, so muss auch dieses Amt vom Tode des Versorgungsberechtigten in Kenntnis gesetzt werden.

Ansprechpartnerinnen

Frau Nicole Groß

Sachgebietsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Groß"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-47
Fax (0 71 57) 12 93-74
Gebäude Altes Rathaus
Raum 14
Frau Regina Steck
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Steck"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
Raum 11
Frau Beate Klie
Bild des persönlichen Kontakts "Frau Klie"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Fax (0 71 57) 12 93-75
Gebäude Altes Rathaus
Raum 11

Öffnungszeiten

Mo. 07:30 -13:00 Uhr
Di. 13:00 -16:00 Uhr
Do. 15:30 -18:30 Uhr
Fr. 08:00 -12:00 Uhr

Samstag & Sonntag geschlossen

Terminvereinbarung

Mo. 15:00 – 18:00 Uhr
(überwiegend Servicebüro)
Mi. 08:00 – 12:00 Uhr
(alle Ämter)