Namensgebung
Jeder sorgeberechtigte Elternteil hat das Recht und die Pflicht, seinem Kind Vornamen und ggf. einen Familiennamen zu erteilen. In diesem Zusammenhang weisen wir Sie auf folgendes hin:
Vornamen
Die Sorgeberechtigten sind bei der Vornamenswahl grundsätzlich frei, jedoch dürfen die gewählten Vornamen dem Kindeswohl und dem Geschlecht des Kindes nicht widersprechen. Diese Erfordernisse werden durch das Standesamt überprüft. Gegebenenfalls ist ein Vornamensgutachten notwendig, dessen Kosten die Eltern zu tragen haben.
Werden zwei Vornamen mit Bindestrich verbunden, gelten diese als ein Vorname. Setzen Sie daher nur dann einen Bindstrich zwischen die Vornamen, wenn Sie dies ausdrücklich wünschen!
Ist der Vorname beim Standesamt beurkundet, so gilt Ihr Namensgebungsrecht als unwiderruflich ausgeübt und kann nicht mehr nachträglich geändert werden. Achten Sie bitte deshalb darauf, dass Ihre Erklärung zur Namensbestimmung eindeutig ist.
Familienname
Der Name des Kindes unterliegt grundsätzlich dem Recht des Staates, dem es angehört, also seiner Staatsangehörigkeit.
Nach deutschem Recht gilt:
Führen verheiratete Eltern einen Ehenamen oder gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen kraft Gesetz.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten innerhalb eines Monats nach der Geburt den Geburtsnamen des Kindes. Dies ist der Name, den die Mutter oder der Vater zum Zeitpunkt der Erklärung führt.
Diese Namensbestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die gemeinsames Sorgerecht besteht!
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Soll dem Kind der Name des nichtsorgeberechtigten Elternteils erteilt werden, wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Namenserklärungen sind unwiderruflich. Sie können nicht mehr verändert oder rückgängig gemacht werden.
Sie haben sicher Verständnis, dass hier nicht alle Fälle der Namensgebung dargestellt werden können. Erkundigen Sie sich bitte auch telefonisch bei uns.
Sollte Ihr Kind nicht oder nicht ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, empfehlen wir, die gewünschte Namensführung vorab auch mit Ihrer Heimatbehörde (Konsulat/Botschaft) abzuklären.