Bürgermeisterwahl
Häufig gestellte Fragen
Wahltag
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) hat die Wahl frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle stattzufinden.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 den Wahltagermin auf Sonntag, 17. März 2024 festgesetzt.
Der Termin für eine eventuell notwendig werdende Stichwahl wurde auf Sonntag, 14. April 2024 festgesetzt.
Die Wahllokale sind von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Amtszeit
Wahlgrundsätze
Gemäß § 45 Gemeindeordnung (GemO) wird die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Entfällt auf keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl zwischen den zwei Personen statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben; bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
aktives Wahlrecht
Unter Wahlberechtigung, dem „aktiven Wahlrecht“, versteht man die Befugnis, wählen zu dürfen. Die sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts sind in §§ 12, 14 Gemeindeordnung (GemO) geregelt.
Die Ausübung des Wahlrechts ist außerdem an formelle Voraussetzungen geknüpft:
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
Wahlberechtigt sind Deutsche und Unionsbürger die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 3 Monaten mit Hauptwohnsitz in Waldenbuch gemeldet und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§§ 12, 14 GemO).
Wählbarkeit
Die sachlichen Voraussetzungen der Wählbarkeit für die Bürgermeisterwahlen sind in der Gemeindeordnung in § 46 geregelt.
Wählbar zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister sind:
- Deutsche im Sinne von Art. 116 des GG oder
- Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar ist, wer
von der Wählbarkeit in den Gemeinderat ausgeschlossen (§ 28 Absatz 2 GemO) oder nach § 104 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig ist.
Nicht wählbar ist ferner,
- wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Gemeinschaft, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat,
in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren.
Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, werden schriftlich benachrichtigt. Die Wahlbenachrichtigungen werden bis spätestens Sonntag, 25. Februar 2024, zugestellt sein. Die Wahlbenachrichtigung enthält:
- den Familiennamen, Vornamen und die Wohnung der/des Wahlberechtigten
- den Wahlraum und ob dieser barrierefrei ist
- den Wahltag und die Wahlzeit
- die Nummer, unter welcher die/der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist
- die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und einen gütligen Identitätsausweis bereitzuhalten.
Hinweis zu den Stimmzetteln
Die Stimmzettel für die Wahl zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister bekommen alle Wahlberechtigten, die keine Briefwahl beantragt haben, am Wahltag vor Ort in ihrem jeweiligen Wahllokal. Auf Wahlumschläge bei der Urnenwahl wird verzichtet. Der Stimmzettel muss in der Wahlkabine gekennzeichnet und zusammengefaltet und so in die Wahlurne eingeworfen werden.
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Die Überprüfung von Daten anderer Wahlberechtigter ist hingegen daran gebunden, dass Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In das Wählerverzeichnis kann vom Montag, 26. Februar 2024 bis Freitag, 1. März 2024 während der üblichen Sprechzeiten im Servicebüro, Marktplatz 1, 71111 Waldenbuch Einsicht genommen werden.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch beim Servicebüro einlegen.
Wahllokale
Die Wahllokale sind am Wahlsonntag von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Die Stadt Waldenbuch ist in die folgenden fünf Wahllokale eingeteilt:
001-01: Altenbegegnungsstätte Sonnenhof
Städtle mit Weilerberg, Steinenberg und Aussiedlerhöfe
002—02: Oskar-Schwenk-Schule
Stadtteil Kalkofen, südlich der Liebenaustraße
002-03+003-03: Georg-Pfäfflin-Gemeindehaus
Stadtteil Kalkofen, nördlich der Liebenaustraße und Hasenhof
004-04: Musikerheim
Stadtteil Liebenau
005-05: Kindergarten Glashütte
Stadtteil Glashütte mit Bachenmühle und Burkhardtsmühle
Achtung: Das Wahllokal 001-01 ist anders als bei den letzten beiden Wahlen wieder im Sonnenhof, Vordere Seestraße 19 zu finden.