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Bebauungsplan Liebenau VII

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Liebenau VII"

Der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.05.2019 den Bebauungsplan "Liebenau VII" nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO), in der jeweils geltenden Fassung, beschlossen.

Der Bebauungsplan besteht aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil vom 21.05.2019 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil und dem Textteil vom 21.05.2019 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH. Die Begründung vom 21.05.2019 inklusive Umweltbericht vom 26.02.2019 und der Schemaschnitte zur Herleitung der Höhenfestsetzungen (Plan) Stand 26.02.2019 sowie die Gutachten sind beigelegt.

Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften umfasst im Wesentlichen Flächen und Teilflächen folgender Flurstücke: 220 (Am Waldrand), 2882/1, 3030 (Schillerstraße), 3030/10, 3053, 3057, 3058/2, 3060, 3061, 3062, 3063, 3067, 3068, 3069, 3082, 3083, 3084, 3085, 3086, 7812 (Hintere Weinberge), 7860, 7861, 7862, 7842 und 7843.

Der maßgebliche Geltungsbereich des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften ist im nachfolgenden Lageplan vom 21.05.2019 dargestellt.

Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Liebenau VII", Räumlicher Geltungsbereich
Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften "Liebenau VII", Räumlicher Geltungsbereich, vom 21.05.2019 ohne Maßstab, Grundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK®), Stand 2016© Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (www.lgl-bw.de)

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Liebenau VII" treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB im Neuen Rathaus Waldenbuch, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, während der üblichen Dienststunden  einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme kann auch über die Internetseite der Stadt erfolgen.

Die technischen Normen und Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, werden bei der Stadt Waldenbuch für jedermann bereitgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (oder von Verfahrens- oder Formvorschriften, die auf Grund der Gemeindeordnung erlassen wurden) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Ausfertigung der Satzung nicht erfolgt bzw. fehlerhaft erfolgt ist oder die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat, oder ein Anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Waldenbuch, 22. Mai 2019

Michael Lutz
Bürgermeister

Ansprechpartnerin

Frau Betina Ritzal

Baurecht

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Ritzal"
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Telefon (0 71 57) 12 93-29
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