Liebenaustraße / Am Waldrand
Öffentliche Bekanntmachung
Vorhabenbezogener Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und örtliche Bauvorschriften "Liebenaustraße/Am Waldrand" - Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB - Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch hat am 12.07.2022 in seiner öffentlichen Sitzung beschlossen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Liebenaustraße/ Am Waldrand“ inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen 01/ 18 – 18/ 18 nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung (GemO) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 74 Abs. 7 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 GemO, in der jeweils geltenden Fassung, als Satzung beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften bestehen aus dem zeichnerischen Teil, den Vorhaben- und Erschließungsplänen 01/ 18 – 18/ 18 und dem Textteil, jeweils vom 12.07.2022 des Büros Baldauf Architekten und Stadtplaner GmbH aus Stuttgart. Die Begründung vom 12.07.2022 ist ebenfalls beigefügt.
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und der örtlichen Bauvorschriften ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt, der im Folgenden dargestellt ist. Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans in der Fassung vom 12.07.2022.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne 01/ 18 – 18/ 18 und die örtlichen Bauvorschriften „Liebenaustraße/ Am Waldrand“ treten mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB kann jedermann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne 01/ 18 – 18/ 18 und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich seiner Begründung im Rathaus der Stadt Waldenbuch, Bauamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die RLS-19 (Ausgabe 2019), die VDI 2719:1987-08 und die DIN 4109-1:2016-07 werden im Rathaus der Stadt Waldenbuch, Bauamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch ebenfalls zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der in Kraft getretene vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungsplänen und die örtlichen Bauvorschriften jeweils mit Begründung werden ergänzend in das Internet auf der Homepage der Stadt Waldenbuch eingestellt.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan inkl. Vorhaben- und Erschließungspläne und die örtlichen Bauvorschriften „Liebenaustraße/ Am Waldrand“ wurden im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt, da die maßgeblichen Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB unterschritten sind. Ein Umweltbericht war gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich. Es wurde auch von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen. Weiterhin wurde von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen gem. § 44 Abs. 1 BauGB zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird ebenfalls darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten beachtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan - sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Stadt Waldenbuch, den 15.07.2022
gez. Lutz
Bürgermeister
Planteil vom 12.07.2022 (266,1 KB)
Textteil vom 12.07.2022 (340,8 KB)
Begründung vom 12.07.2022 (1,815 MB)
Vorhaben- und Erschließungspläne vom 12.07.2022 (12,328 MB)
Faunistische Untersuchung unter Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes vom 10.01.2020 (1,707 MB)
Schalltechnische Untersuchung vom 17.11.2021/28.04.2022 (17,801 MB)