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Stadtsanierung

Satzung

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Erweiterter Altstadtkern" (Sanierungssatzung) Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Waldenbuch in seiner Sitzung am 24.09.2019 folgende Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Erweiterter Altstadtkern" beschlossen:

§ 1Förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Erweiterter Altstadtkern" Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände gemäß § 136 BauGB vor. Diese sollen durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und behoben werden. Das Gebiet umfasst ca. 10,4 ha und wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung "Erweiterter Altstadtkern".
 
Maßgebend für die Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist der Abgrenzungsplan des Planungsbüros URBA Architektenpartnerschaft Keinath und Dr. Dietl vom 17.05.2019. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Abgrenzungsplan abgegrenzten Fläche und ist zusätzlich in einer ebenfalls beiliegenden Tabelle "Dem Sanierungsgebiet zugeordneten Grundstücke" vom 19.08.2019 dokumentiert. Der Abgrenzungsplan und die Tabelle sind Bestandteile dieser Satzung und als Anlagen beigefügt.

§ 2Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 3Genehmigungspflichten  Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4Inkrafttreten Die Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Sanierungssatzung einschließlich Anlagen kann im Neuen Rathaus Waldenbuch, Bauamt, Marktplatz 5, 71111 Waldenbuch, während der üblichen Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Hinweise

I. Im Satzungsgebiet gelten folgende sanierungsrechtliche Vorschriften:

  1. Gemäß § 144 BauGB unterliegen alle für die Sanierung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Grundstücken der besonderen Genehmigungspflicht. Dies gilt insbesondere für:
    - die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken,
    - die Teilung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken.
  2. Der Gemeinde steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.
  3. Auf folgende Vorschriften des 3. Abschnittes des BauGB, §§ 152 – 156a BauGB wird insbesondere hingewiesen: § 153 BauGB (Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, Umlegung), § 154 BauGB (Ausgleichsbetrag des Eigentümers), § 155 BauGB (Anrechnung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen), § 156 BauGB (Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung) und § 156a BauGB (Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme).

II. Geltendmachung von Verfahrens- und Formfehlern Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtlichen Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres mit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
 
Waldenbuch, den 25.09.2019
 
gez.
Lutz
Bürgermeister

Ansprechpartnerin

Frau Betina Ritzal

Baurecht

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Ritzal"
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Telefon (0 71 57) 12 93-29
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