Neues Melderecht ab 1. November 2015
Zum 1. November 2015 wird das Bundesmeldegesetz eingeführt. Es löst das bislang bestehende Meldegesetz für Baden-Württemberg ab. Es soll unter anderem die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser schützen, die Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen. Nachfolgend sind die wesentlichen Änderungen aufgeführt:
- Es besteht – wie bisher auch – die Verpflichtung, sich bei einem Einzug beim zuständigen Einwohnermeldeamt anzumelden. Sie haben aber künftig nach dem Bezug der Wohnung für die Anmeldung zwei Wochen Zeit.
- Die Abmeldepflicht besteht weiterhin nur, wenn Sie ins Ausland verziehen oder einen Nebenwohnsitz ersatzlos aufgeben.
- Die Meldepflicht für Personen, die in einem Krankenhaus oder Pflegeheim bzw. Altersheim wohnen, besteht nur dann, wenn keine weitere Wohnung im Inland (mehr) vorhanden ist.
- Der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsvermieter hat bei jeder Anmeldung eine Mitwirkungspflicht. Hierfür gibt es einen Vordruck, der hier heruntergeladen werden kann. Diese Erklärung muss vom Vermieter ausgefüllt und bei der Anmeldung bzw. Ummeldung vom Anmeldenden mitgebracht werden.
- Auskünfte an Privatpersonen bzw. Firmen zum Zweck der Werbung und/oder Adresshandel sind nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Einwohners vorliegt. Auch darf die Auskunft nur für den angefragten Zweck verwendet werden.
- Ebenfalls gibt es eine Änderung bei der Veröffentlichung der Altersjubilare. Nach § 50 Abs. 2 Satz 5 BMG dürfen nur noch Altersjubilare ab dem 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag veröffentlicht werden. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Sollten Sie keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe Ihrer Daten anlässlich Ihrer Alters- und Ehejubiläen wünschen, haben Sie weiterhin das Recht auf Einrichtung einer gebührenfreien Übermittlungssperre.