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Namensänderungen

Namensangleichungserklärungen nach § 94 BFVG und Art

Namen ändern sich auch durch Aufnahme im Bundesgebiet/eine Einbürgerung nicht!
Jede Person führt den Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erworben hat.
Dabei ist grundsätzlich die Schreibweise der Geburtsurkunde maßgebend. Ist die Urkunde in einer anderen als der lateinischen Schrift erstellt, so wird der Name durch eine Übersetzung nach ISO-Norm ermittelt. Ausnahme: Die Namen ergeben sich aus dem in lateinischer Schrift ausgestellten ausländischen Reisepass.
Wenn diese nach ausländischem Recht erworbene Namenführung nicht dem deutschen Recht entspricht, kann der Name dem deutschen Recht durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung angepasst werden (= Angleichungserklärung).

Erklärungsberechtigte sind:

  • Vertriebene
  • Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind
  • Eingebürgerte
  • heimatlose Ausländer
  • Asylberechtigte
  • ausländische Flüchtlinge
  • Staatenlose, die in Deutschland Aufnahme gefunden haben

Erklärungsmöglichkeiten sind zum Beispiel folgende:

Vorname ändern: Der Vorname kann in eine deutsche Form geändert werden. Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan, Elena in Helena/Helene. Ist eine deutsche Form nicht vorhanden, kann auch ein anderer Vorname angenommen werden. Beispiele: Wjatscheslaw in Christian, Emina in Lena.

Namensbestandteile ablegen: Diese kennt das deutsche Namensrecht nicht. Sie können deshalb abgelegt werden. Eine deutschsprachige Form ist daher nicht erklärbar. Es besteht nur die Möglichkeit, ihn abzulegen oder in der durch Übersetzung entstandenen Form weiterzuführen. Beispiele: russische Vatersnamen oder Zwischennamen, wie thi, bin, ibn, usw.

Ursprungsform eines Namens annehmen: Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden. Beispiel: Bergerova in Berger.

Deutschsprachige Form annehmen: Es kann die deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens angenommen werden. Beispiel: Miller in Müller, German in Herrmann, Svetlana in Marion.

Eigenname/n unterscheiden: Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- oder Familiennamen unterscheiden, kann daraus Vor- und Familienname bestimmt werden. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist. Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname).


Übersetzung des Familiennamens: Gibt es für den ausländischen Namen eine Übersetzung, so kann diese angenommen werden. Beispiel: Volk in Wolf, Medved in Bär.

Ausländischer Familienname: Anstelle des fremdländischen Familiennamens kann die deutsche Form angenommen werden oder die Schreibweise so verändert werden, dass sich der Name so schreibt, wie er ausgesprochen wird. Beispiele: Miller in Müller, Smith in Schmidt, Szabo in Schabo . Unterliegt der Familienname nach Geschlecht oder Verwandtschaft einer anderen Schreibweise, kann die ursprüngliche Form angenommen werden. Beispiel: Kolozerné in Kolozer, Lantitou in Lantitis, Bergerova in Berger.

Wahl eines neuen Ehenamens für Vertriebene und Spätaussiedler: Haben Ehegatten im Ursprungsland den Namen des einen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, so können sie durch eine Erklärung nunmehr den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen.

Wichtiger Hinweis bei Änderung eines Familiennamens:
Führen Ehegatten einen Ehenamen (gemeinsamen Familiennamen), so können sie diesen in der bestehenden Ehe nur gemeinsam in die deutsche Form erklären oder neu bestimmen!

Andere Namensänderungen: Kann der von Ihnen gewünschte Name nicht über diese Art von Erklärung erreicht werden, steht Ihnen der Weg einer behördlichen Namensänderung offen.

Behördliche Namensänderungen

Für die öffentlich-rechtliche Änderung eines Familien- oder Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem diese Person angehört (Heimatrecht: Artikel 10 Abs.1 EGBGB).
Im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen die zuständigen Behörden nur Vor- und Familiennamen von Deutschen oder Statusdeutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Anderenfalls kann eine öffentlich-rechtliche Namensänderung eines ausländischen Staatsangehörigen nur durch die zuständige Behörde des Heimatstaates erfolgen.
Im Ausland befindliche Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht ändern!

Das deutsche Namensrecht wird nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht.
Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist das Namensrecht umfassend und abschließend geregelt. Deshalb dient die öffentlich-rechtliche Namensänderung nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter!
Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht auch durch eine andere Gesetzesgrundlage erreicht werden kann.

Der Name wird nur auf Antrag und nur in die beantragte Form geändert.
Der Antrag auf Änderung des Vornamens bzw. Familiennamens ist schriftlich mit Formvordruck bei der zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.

Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig.
Aufgrund der verschiedenen im Verfahren zu beteiligenden Behörden muss darauf hingewiesen werden, dass die Bearbeitungszeit nicht genau festgelegt werden kann. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 Monate; im Einzelfall muss jedoch auch mit einer erheblich längeren Bearbeitungszeit gerechnet werden.

Zum Antrag auf Änderung des Namens (Vor- bzw. Familiennamen) ist der bei der Namensänderungsbehörde erhältliche Vordruck zu benutzen. Dieser ist lückenlos auszufüllen und mit den benötigten Unterlagen und Nachweisen abzugeben.


Die persönliche Vorsprache eines jeden über 14 Jahre alten Antragsstellers ist wegen der Beglaubigung der Unterschrift des Antragsstellers immer notwendig!
Sollten Sie Fragen bezüglich des Verfahrens oder der Antragsstellung haben, dürfen Sie sich gerne an uns wenden.

Ansprechpartnerinnen

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Sachgebietsleitung

Bild des persönlichen Kontakts "Frau Groß"
Marktplatz 1
71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-47
Gebäude Altes Rathaus
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Frau Regina Steck
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71111 Waldenbuch
Telefon (0 71 57) 12 93-18
Gebäude Altes Rathaus
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Frau Beate Klie
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71111 Waldenbuch
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Fr. 08:00 – 12:00 Uhr
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