Personenstandsregister & Aufbewahrungsfristen
Mit dem Begriff Personenstandswesen werden heute allgemein die verschiedenen Tätigkeiten des Standesbeamten umschrieben. Das war nicht immer so in Deutschland. Vor 1875 war es Aufgabe der Geistlichen, Tauf-, Trau- und Totenbücher zu führen. Erst mit dem Reichsgesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 06. Februar 1875 wurde zum 01. Januar 1876 die Beurkundung der Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle ausschließlich den vom Staat bestellten Standesbeamten als Aufgabe übertragen. Seit mehr als 125 Jahren ist deshalb die Personenstandsbuchführung eine staatliche Angelegenheit, die den Gemeinden und Städten zur Durchführung übertragen wurde. Die Standesämter stellen aus den Personenstandsregistern, die durch ergänzende Beurkundungen auf dem Laufenden gehalten werden, an Beteiligte und berechtigte Dritte auf Antrag entsprechende Urkunden aus.
Der Personenstand einer Person umfasst die Daten über die Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen. Personenstandsregister wiederum sind das Geburtenregister, das Eheregister, das Lebenspartnerschaftsregister und das Sterberegister. Für die Führung dieser Register gibt es keine ersatzweise Zuständigkeit eines anderen Organs, weshalb damit die unabhängige Stellung des Standesbeamten als Urkundsperson verbunden ist.
Zum 01.01.2009 wurde das Personenstandsgesetz (PStG) in wesentlichen Teilen geändert.
Die Personenstandsregister werden vom Standesamt nur noch innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fortführungsfrist von:
- 110 Jahren für Geburtenregister
- 80 Jahren für Eheregister/Lebenspartnerschaftsregister
- 30 Jahren für Sterberegister
Nach Ablauf der Fortführungsfristen werden die Personenstandsregister bzw. -bücher an das Stadtarchiv Waldenbuch abgegeben. Sollten Sie hieraus Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte direkt an das Archiv.
Die bis zum 31.12.2008 angelegten Familienbücher (nicht zu verwechseln mit dem Stammbuch der Familie) werden als Eheregister bezüglich der Ehegatten (nicht bezüglich der Kinder) bei den Eheschließungsstandesämtern fortgeführt.
Für die Zeit vor Inkrafttreten des Reichspersonenstandsgesetzes (1876) stehen Eintragungen in Kirchenbüchern über die Personenstandsfälle inländischen Personenstandsurkunden gleich. Dies hat zur Konsequenz, dass die kirchlichen Körperschaften verpflichtet sind, über alle Eintragungen in Kirchenbüchern aus dieser Zeit in gleicher Weise Auskunft zu erteilen